Rechtstracker.at

§ 47 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Das jeweils zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:
    1. Ziffer eins
      an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (Paragraph 92, ArbVG);
    2. Ziffer 2
      an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (Paragraph 94, ArbVG);
    3. Ziffer 3
      an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Absatz eins, mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114908

alte Dokumentnummer

N6199812547O