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§ 48 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Jugendvertreterversammlung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Jugendvertreterversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz in der Jugendvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so ist zur Einberufung das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates oder der Zentralausschuß berechtigt. Den Vorsitz führt das einberufende Personaljugendvertrauensratsmitglied oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Zentralausschusses.
  3. Absatz 3,Zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates kann die Jugendvertreterversammlung von jedem im Unternehmen errichteten Personaljugendvertrauensrat einberufen werden. Die Vorsitzführung obliegt in diesem Fall dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des einberufenden Personaljugendvertrauensrates.
  4. Absatz 4,Die Einberufung der Jugendvertreterversammlung ist tunlichst zwei Wochen vor ihrem Termin den Vorsitzenden der im Unternehmen errichteten Personaljugendvertrauensräte und jedem im Unternehmen errichteten Personalausschuß sowie dem Zentralausschuß bekanntzugeben. Die Einberufung hat den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Jugendvertreterversammlung und, sofern nicht über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen werden soll, den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Jugendvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personaljugendvertrauensräte und des Zentraljugendvertrauensrates beschlußfähig ist.
  5. Absatz 5,Für die Beschlußfassung der Jugendvertreterversammlung gilt Paragraph 11, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen. Die Verständigung gemäß Absatz 4, hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß den Personalausschüssen und dem Zentralausschuß die Entsendung von Vertretern möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114909

Alte Dokumentnummer

N6199812548O