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§ 62 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anfechtungen von Kündigungen

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb der das zuständige Personalvertretungsorgan zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.
  2. Absatz 2,Eine Stellungnahme im Sinne des Absatz eins, kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß (Paragraph 19,) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen nur auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Personalvertretungsorgans erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
  3. Absatz 3,Hat das zuständige Personalvertretungsorgan der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann es auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung beim Gericht anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat. Ficht das Personalvertretungsorgan die Kündigung nicht an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt hat, so hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb einer Woche nach Ablauf der für das Personalvertretungsorgan geltenden Anfechtungsfrist die Kündigung selbst beim Gericht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht dem gekündigten Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Anfechtung vom Personalvertretungsorgan verlangt, von der erfolgten Kündigung nicht verständigt hat.
  4. Absatz 4,Hat das zuständige Personalvertretungsorgan zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Aus einem Anfechtungsgrund gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb einer Woche nach deren Zugang auch dann selbst anfechten, wenn das Personalvertretungsorgan der Kündigungsabsicht ausdrücklich zugestimmt hat.
  5. Absatz 5,Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Absatz eins bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist gemäß Absatz eins, drei Arbeitstage beträgt. Die Frist gemäß Absatz eins, wird in die Anfechtungsfrist (Absatz 3 und 4) nicht eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114923

Alte Dokumentnummer

N6199812562O