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§ 63 PBVGO

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63 heute01.11.1998 BGBl. II Nr. 335/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 335/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVGO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69,

Text

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Paragraph 63,

Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Personalvertretungsorgan durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Personalvertretungsorgan die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist dieser samt Anhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Personalvertretungsorgan spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln.

Schlagworte

Informationsrecht, Interventionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009089

Dokumentnummer

NOR12114924

alte Dokumentnummer

N6199812563O