Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im übrigen sind die §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung des nach Paragraph 10, rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im übrigen sind die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114946
Alte Dokumentnummer
N6199812583O