Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vertretungsweise Verwaltung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,In der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde (Paragraph eins,), hat die Personalvertreterversammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-(Vertretungs)organs (Paragraphen 4, 11,) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Personalvertretungsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmern (Paragraph 16, Absatz eins, PBVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Personalvertretungsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden. Mit der vertretungsweisen Verwaltung kann auch jeder im Unternehmen bestellte Vertrauenspersonenausschuß betraut werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung hat den gemäß Absatz eins, gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, obliegt die Beschlußfassung gemäß Absatz eins, den Betriebsversammlungen; im Falle des Paragraph eins, Absatz 3, obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung. Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wurde kein Beschluß nach Absatz eins, gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer, wobei die vertretungsweise Verwaltung aber jeweils nicht länger als ein Jahr dauern darf. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige Arbeiterkammer den Personalvertretungsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, zu beschränken.
  6. Absatz 6,Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Absatz 5, berufene Zentralausschuß kann eine Personalvertreterversammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des nachgeordneten Personalvertretungsorgans, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Absatz 5, berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Absatz 5, letzter Satz.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz eins, oder 6 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Absatz 5, – die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. Paragraphen 8 und 9 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis, Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114947

Alte Dokumentnummer

N6199812584O