Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wird (Paragraph eins, Absatz eins bis 3), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung zu beschließen. Anläßlich der rechtlichen Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds (Paragraph 10,) hat die Personalvertreterversammlung eine nähere Regelung über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel bzw. über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

Schlagworte

Betriebseinstellung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114949

Alte Dokumentnummer

N6199812586O