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§ 15

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung der Auflösung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wird das Unternehmen dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Zentralausschuß. Der Zentralausschuß hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Zentralausschuß hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses die Auflösung des Personalvertretungsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Zentralausschußvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Personalvertretungsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Personalvertretungsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird der Personalvertretungsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 12, Absatz eins, 5 und 6) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114950

Alte Dokumentnummer

N6199812587O