Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 29, 31 zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die Paragraphen 29, 31, zweiter und dritter Satz, 32 und 36 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114951
Alte Dokumentnummer
N6199812588O