Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer
§ 25.Paragraph 25,
Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neu gewählten Rechnungsprüfer (Stellvertreter) jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode. Die Wiederwahl ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114960
Alte Dokumentnummer
N6199812597O