Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf des im Paragraph 25, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
    1. Ziffer eins
      wenn die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (Paragraph 27,);
    2. Ziffer 2
      bei Trennung und Aufteilung des Personalvertretungsfonds;
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
    4. Ziffer 4
      wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
  2. Absatz 2,Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
    2. Ziffer 2
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans gewählt wird;
    3. Ziffer 3
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
  3. Absatz 3,Der Zentralausschuß hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114961

Alte Dokumentnummer

N6199812598O