Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Vor Ablauf des im § 25 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)Vor Ablauf des im Paragraph 25, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
wenn die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 27);wenn die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (Paragraph 27,);
bei Trennung und Aufteilung des Personalvertretungsfonds;
wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
(2)Absatz 2,Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) eines Personalvertretungsorgans gewählt wird;
der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
(3)Absatz 3,Der Zentralausschuß hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114961
Alte Dokumentnummer
N6199812598O