Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Rechnungsprüfer
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds regelmäßig, tunlichst einmal monatlich, zu überprüfen. Insbesondere haben sie
die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu überprüfen;die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses zu überprüfen;
die Buchführung des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreter) zu erfolgen hat;
auf Verlangen des Zentralausschusses jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters den Kassaabschluß zu überprüfen und dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer Abschlußprüfer zu bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Im übrigen ist auf die Tätigkeit der Rechnungsprüfer § 30 sinngemäß anzuwenden.Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer Abschlußprüfer zu bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Im übrigen ist auf die Tätigkeit der Rechnungsprüfer Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keinen Beschluß gemäß § 12 Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.Hat die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keinen Beschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans, höchstens aber für ein Jahr, dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer.
Schlagworte
Verwaltungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114963
Alte Dokumentnummer
N6199812600O