Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.
  2. Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben überdies den Zentralausschuß von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Vorsitzenden des Zentralausschusses (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114964

Alte Dokumentnummer

N6199812601O