Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 5
Revision
§ 31.Paragraph 31,
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie seiner rechtlich verselbständigten Teile obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114966
Alte Dokumentnummer
N6199812603O