Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Revisor hat sich gegenüber dem Zentralausschuß mit einem von der zuständigen Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Personalvertretungsfonds hervorgeht.
(2)Absatz 2,Im übrigen gilt § 30 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.Im übrigen gilt Paragraph 30, sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114967
alte Dokumentnummer
N6199812604O