Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Personalvertretungsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise auf Mängel in der Gebarung gegeben werden.
  2. Absatz 2,Ersuchen der Zentralausschuß oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Zentralausschusses (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114968

Alte Dokumentnummer

N6199812605O