Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Personalvertretungsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Personalvertretungsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Zentralausschuß verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken.Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Personalvertretungsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Personalvertretungsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Zentralausschuß verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Zentralausschusses sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken.
(2)Absatz 2,Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen. Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher, Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.Der Revisor hat insbesondere die Richtigkeit der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu prüfen. Die Aufnahme der Vermögenschaften (insbesondere Kassa- und Kontostände der Girokonten, Sparbücher, Anleihen, des Sachanlagevermögens und allfälliger Verbindlichkeiten) hat in Anwesenheit des Kassaverwalters oder des Zentralausschußvorsitzenden (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114969
Alte Dokumentnummer
N6199812606O