Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Zentralausschuß und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Zentralausschuß und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt Paragraph 29, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Zentralausschuß hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.
(3)Absatz 3,Der Revisor ist berechtigt, an dieser Zentralausschußsitzung und dieser Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Zentralausschußsitzung und der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) sind der zuständigen Arbeiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114970
alte Dokumentnummer
N6199812607O