Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute23.09.1998 BGBl. II Nr. 336/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalvertretungsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 336/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Zentralausschuß bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Zentralausschusses über die Verwaltung des Personalvertretungsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei den Eingängen sind Eingänge aus der Personalvertretungsumlage und sonstige Eingänge gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Bei den Ausgaben sind die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden, jeweils gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Zentralausschußvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
  5. Absatz 5,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Unternehmens aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009090

Dokumentnummer

NOR12114940

alte Dokumentnummer

N6199812580O