Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Zentralausschuß bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Zentralausschusses über die Verwaltung des Personalvertretungsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2,Bei den Eingängen sind Eingänge aus der Personalvertretungsumlage und sonstige Eingänge gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,Bei den Ausgaben sind die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden, jeweils gesondert auszuweisen.
(4)Absatz 4,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Zentralausschußvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5)Absatz 5,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Unternehmens aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114940
alte Dokumentnummer
N6199812580O