Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalvertretungsfonds-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zentralausschuß die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Zentralausschuß zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Zentralausschuß bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114942
Alte Dokumentnummer
N6199812581O