Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Bildung des Wahlbüros
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.
(2)Absatz 2,Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(3)Absatz 3,Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115018
Alte Dokumentnummer
N6199812641O