Rechtstracker.at

§ 11 AKWO

Fassungen
ab 25.09.1998 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute25.09.1998 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Bildung des Wahlbüros

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.
  2. Absatz 2,Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
  3. Absatz 3,Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115018

Alte Dokumentnummer

N6199812641O