Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben des Wahlbüros
§ 12.Paragraph 12,
Das Wahlbüro hat insbesondere
die Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel durch die Hauptwahlkommission vorzubereiten, indem nach Kontaktnahme mit den jeweiligen Betriebsinhabern die Betriebe erfaßt werden, in denen eine ordnungsgemäße Wahldurchführung gewährleistet erscheint, sowie nach der Zahl der Wahlberechtigten und unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Wahldurchführung die Betriebswahlsprengel abgegrenzt und die Sitze der Sprengelwahlkommissionen bestimmt werden, wobei für mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder für verschiedene Betriebe oder mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe jeweils ein Betriebswahlsprengel geschaffen werden kann;
die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln (Betriebswahlsprengeln sowie Allgemeiner Wahlsprengel) anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen (§ 22 und § 23 Abs. 1),die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln (Betriebswahlsprengeln sowie Allgemeiner Wahlsprengel) anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen (Paragraph 22 und Paragraph 23, Absatz eins,),
die Wahllokale zu organisieren und ein Verzeichnis der Orte einschließlich der Wahllokale und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen (§ 33),die Wahllokale zu organisieren und ein Verzeichnis der Orte einschließlich der Wahllokale und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen (Paragraph 33,),
die Wahlkarten auszustellen (§ 27),die Wahlkarten auszustellen (Paragraph 27,),
die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen bzw. der Hauptwahlkommission zu übermitteln (§ 40),die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen bzw. der Hauptwahlkommission zu übermitteln (Paragraph 40,),
die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission und der Zweigwahlkommissionen zu führen, deren Beschlüsse durchzuführen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit hierfür nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ein anderes Organ zuständig ist,
auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der aus der Mitgliederevidenz in die Wählerliste übernommenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte, auf Verlangen auch auf Datenträger, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115019
Alte Dokumentnummer
N6199812642O