Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Pflichtenangelobung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter
der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die gewissenhafte Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.
(2)Absatz 2,Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:
der Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter vom Wahlkommissär,
die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen der Betriebwahlsprengel und ihre Stellvertreter vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels und ihre Stellvertreter vom Wahlkommissär.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission) haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen bei Aufnahme der Tätigkeit über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115020
Alte Dokumentnummer
N6199812643O