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§ 25 AKWO

Fassungen
ab 25.09.1998 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute25.09.1998 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels ist vom Wahlbüro ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zB Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
  3. Absatz 3,Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen.

Schlagworte





Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115032

Alte Dokumentnummer

N6199812655O