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§ 26 AKWO

Fassungen
ab 25.09.1998 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute25.09.1998 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Form der Wahlkarte

Paragraph 26,

Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag, der an die Hauptwahlkommission adressiert ist, herzustellen. Der Wahlkarte sind ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 40,) und ein gleicher, wie für die übrigen Wahlberechtigten aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 40, Absatz 3,) anzuschließen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, daß ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die folgendes beinhaltet:

  1. Ziffer eins
    Erläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeoachtet und unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen ist und dieses zu verschließen ist, anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und an die Hauptwahlkommission zu senden ist,
  2. Ziffer 2
    datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu denen die Wahlkarte aufgegeben werden kann bzw. bei der Hauptwahlkommission einlangen muß,
  3. Ziffer 3
    Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der Auszählungsmodalitäten,
  4. Ziffer 4
    Erläuterung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Identitätsnachweises und der Vorlage der Wahlkarte.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115033

Alte Dokumentnummer

N6199812656O