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§ 5 AKWO

Fassungen
ab 25.09.1998 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.09.1998 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben der Hauptwahlkommission

Paragraph 5,

Die Hauptwahlkommission hat

  1. Ziffer eins
    die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (Paragraph 17,),
  2. Ziffer 2
    die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (Paragraph 18,),
  3. Ziffer 3
    die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (Paragraph 18, Absatz 4,),
  4. Ziffer 4
    die Wählerliste aufzulegen (Paragraph 23,),
  5. Ziffer 5
    über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (Paragraphen 31 und 32),
  6. Ziffer 6
    Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (Paragraph 40,) und den Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (Paragraph 40, Absatz 4,),
  7. Ziffer 7
    über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (Paragraph 23, Absatz 6,),
  8. Ziffer 8
    im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein Wahllokal einzurichten ist (Paragraph 33, Absatz eins und 3),
  9. Ziffer 9
    die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (Paragraph 33, Absatz 5,),
  10. Ziffer 10
    das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen (Paragraph 51,),
  11. Ziffer 11
    das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen (Paragraph 52,),
  12. Ziffer 12
    die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (Paragraph 53, Absatz eins,),
  13. Ziffer 13
    das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (Paragraph 53, Absatz 2 und 3),
  14. Ziffer 14
    die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (Paragraphen 54 und 56).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115009

Alte Dokumentnummer

N6199812635O