Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 5.Paragraph 5,
Die Hauptwahlkommission hat
die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (Paragraph 17,),
die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18),die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (Paragraph 18,),
die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (§ 18 Abs. 4),die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (Paragraph 18, Absatz 4,),
die Wählerliste aufzulegen (§ 23),die Wählerliste aufzulegen (Paragraph 23,),
über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 31 und 32),über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (Paragraphen 31 und 32),
Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 40) und den Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (§ 40 Abs. 4),Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (Paragraph 40,) und den Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (Paragraph 40, Absatz 4,),
über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (§ 23 Abs. 6),über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (Paragraph 23, Absatz 6,),
im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein Wahllokal einzurichten ist (§ 33 Abs. 1 und 3),im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein Wahllokal einzurichten ist (Paragraph 33, Absatz eins und 3),
die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (§ 33 Abs. 5),die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (Paragraph 33, Absatz 5,),
das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen (§ 51),das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen (Paragraph 51,),
das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen (§ 52),das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen (Paragraph 52,),
die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (§ 53 Abs. 1),die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (Paragraph 53, Absatz eins,),
das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 53 Abs. 2 und 3),das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (Paragraph 53, Absatz 2 und 3),
die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 54 und 56).die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (Paragraphen 54 und 56).
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12115009
Alte Dokumentnummer
N6199812635O