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§ 6 AKWO

Fassungen
ab 01.08.2008 — BGBl. II Nr. 280/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.08.2008 § → § BGBl. II Nr. 280/2008
§ 625.09.199831.07.2008 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 280/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hierfür zuständig ist.
  2. Absatz 2,Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Werden Umstände bekannt, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so hat der Wahlkommissär, wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zulässt, unverzüglich die zur Sicherung der Durchführung einer geordneten Wahl notwendigen Verfügungen zu treffen und der Hauptwahlkommission darüber zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR40100737