Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PT-Zuordnungsverordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 284/2012.Soweit es sich um Arbeitsplätze des Postbereiches handelt, materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2012,.
Text
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst“
§ 5.Paragraph 5,
Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist. Der im Paragraph eins, angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12115083
Alte Dokumentnummer
N6199812727O