Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sanitätsräume
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.
(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
Die Raumtemperatur muß mindestens 21 ºC betragen.
In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4)Absatz 4,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5)Absatz 5,§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12115163
Alte Dokumentnummer
N6199813069U