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§ 42 AStV

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. II Nr. 368/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute01.01.1999 BGBl. II Nr. 368/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 368/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Löschhilfen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. Ziffer 2
      das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. Ziffer 3
      die vorhandene Brandlast,
    4. Ziffer 4
      die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. Ziffer 5
      die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. Absatz 2,Unzulässig sind:
    1. Ziffer eins
      Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
    2. Ziffer 2
      in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. Litera a
        Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. Litera b
        tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
    3. Ziffer 3
      in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. Absatz 4,Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115164

Alte Dokumentnummer

N6199813070U