Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aktives Wahlrecht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234324