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§ 13 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürger sind oder
      2. Litera b
        Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
    3. Ziffer 3
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
    4. Ziffer 4
      abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
  2. Absatz 2,Nicht wählbar sind:
    1. Ziffer eins
      in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
    2. Ziffer 2
      Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
    3. Ziffer 3
      leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, sowie
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Die Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115581

Alte Dokumentnummer

N6199851826L