Rechtstracker.at

§ 17 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß) erstmals oder in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 3, zu wählen, sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) zu bestellen. Auf das Bestellungsverfahren sind die Paragraphen 14, Absatz eins, letzter Satz, 15 und 16 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Besteht in einem Betrieb kein Personalvertretungsorgan gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 PBVG, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.
  3. Absatz 3,Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses ist vom Einberufer (Paragraph 13, Absatz 2, PBVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 3, bekanntzumachen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115585

Alte Dokumentnummer

N6199851830L