Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom nächstältesten Mitglied, spätestens eine Woche nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen.
(2)Absatz 2,In seiner ersten Sitzung hat der Wahlausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4)Absatz 4,Beschlüsse des Wahlausschusses können ebenso wie seine Bestellung nur mit der Anfechtung der Wahl des Personalvertretungsorgans angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115586
Alte Dokumentnummer
N6199851831L