Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen acht Wochen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wahlausschüsse haben ihre Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.
(4)Absatz 4,Kommt ein Wahlausschuß seinen im Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 21 und 23 bis 29 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.Kommt ein Wahlausschuß seinen im Absatz eins und 2 sowie in den Paragraphen 21 und 23 bis 29 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
(5)Absatz 5,Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl die §§ 65 und 66 PBVG, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß.Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl die Paragraphen 65 und 66 PBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115587
Alte Dokumentnummer
N6199851832L