Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Arbeitnehmer als Wahlzeugen in einen Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden dieses Wahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115588
Alte Dokumentnummer
N6199851833L