Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlkommission
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
(2)Absatz 2,Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eine Bestellung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist zulässig, soweit dessen Beschlußfähigkeit gewährleistet bleibt. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (§§ 31 und 32 Abs. 1).Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Paragraphen 31 und 32 Absatz eins,).
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115595
Alte Dokumentnummer
N6199851840L