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§ 28 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Einheitlicher Stimmzettel

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Zentralwahlausschuß hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge für alle zu wählende Personalvertretungsorgane einen einzigen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Zentralwahlausschuß zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
  2. Absatz 2,Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuß unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, daß alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Die Reihung der Wahlvorschläge hat entsprechend der bei der letzten Personalvertretungswahl ermittelten Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen zu erfolgen. Erstmals zugelassene Wahlvorschläge sind nach diesen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung anzuführen. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Der einheitliche Stimmzettel ist vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 Prozent den Vertrauenspersonenwahlausschüssen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115596

Alte Dokumentnummer

N6199851841L