Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 2
Personalausschuß
Errichtung von Personalausschüssen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu wählen.
(2)Absatz 2,Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß Paragraph 19, Absatz 2, PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115572
alte Dokumentnummer
N6199851817L