Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zahl der Mitglieder des Personalausschusses
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von
bis zu | 5 000 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
5 001 bis | 7 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
7 001 bis | 9 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
9 001 bis | 11 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
mehr als | 11 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder. |
Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, PBVG um eines erhöht werden.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114988
Alte Dokumentnummer
N6199812624O