Rechtstracker.at

§ 45 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zusammensetzung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder nach Paragraph 44, Absatz 3, teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede Teilkonzernvertretung nach Paragraph 47, hat in die Konzernvertretung zu entsenden:

für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,

für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,

für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,

für bis zu 2 000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,

sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.

  1. Absatz 2,Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt Paragraph 44, Absatz 4,
  2. Absatz 3,Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.
  3. Absatz 4,Der Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d’Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. Paragraphen 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) – der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses und des Personalausschusses ist zulässig.
  5. Absatz 6,Für die Abberufung gilt Absatz 4, sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.
  6. Absatz 7,Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder im Falle des Paragraph 44, Absatz 3, der Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) berechtigt, nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß Paragraph 44, nicht teilgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115613

Alte Dokumentnummer

N6199851858L