Rechtstracker.at

§ 46 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten (Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach Paragraph 44, Absatz 7, Ziffer eins bis 4 festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (Paragraph 44, Absatz 8,). Diese Feststellung ist zusammen mit der nach Absatz 2, jedem im Konzern errichteten Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat), im Falle des Paragraph 44, Absatz 3, dem Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat), schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse gemäß Paragraph 44, Absatz 7 und 8 gelten dann als zustande gekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Absatz 2 und 3 jedem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach Paragraph 44, einleiten. Der Einberufer hat die Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß Paragraph 44, Absatz 8, bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Absatz 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (Paragraph 44, Absatz 9,).

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115614

Alte Dokumentnummer

N6199851859L