Rechtstracker.at

§ 61 PBVWO

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute01.05.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlausschüsse

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (Paragraph 60,) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.
  3. Absatz 3,Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in den Wahlausschuß zu wählen.
  4. Absatz 4,Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die Paragraphen 14, Absatz 2 bis 4, 15 Absatz 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115629

Alte Dokumentnummer

N6199851874L