Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlkommission
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans anzugehören.
(2)Absatz 2,Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlausschuß zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
(3)Absatz 3,Im übrigen ist § 27 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen ist Paragraph 27, Absatz eins, 2, erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115630
Alte Dokumentnummer
N6199851875L