Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 24.03.1999 — BGBl. II Nr. 91/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute24.03.1999 BGBl. II Nr. 91/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 91/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einladungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Einladungen zu den Sitzungen der IMAG ergehen schriftlich und sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.
  2. Absatz 2,Die Einladung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Zeit der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Tagesordnung,
    3. Ziffer 3
      sonstige Unterlagen.
  3. Absatz 3,Zu den Sitzungen sind die Mitglieder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,) zu laden. Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der IMAG hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf kann die IMAG Expertinnen und geeignete Auskunftspersonen beiziehen. Darüber ist ein Beschluß zu fassen.
  5. Absatz 5,Die Sitzungen finden in der Regel im Bundeskanzleramt statt, können aber, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch an anderen Orten abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10009148

Dokumentnummer

NOR12116342

alte Dokumentnummer

N6199913305U