Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Einladungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Einladungen zu den Sitzungen der IMAG ergehen schriftlich und sind in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.
(2)Absatz 2,Die Einladung hat zu enthalten:
Ort und Zeit der Sitzung,
(3)Absatz 3,Zu den Sitzungen sind die Mitglieder gemäß § 32 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. Nr. 100/1993) zu laden. Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der IMAG hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen.Zu den Sitzungen sind die Mitglieder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,) zu laden. Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der IMAG hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen. (4)Absatz 4,Bei Bedarf kann die IMAG Expertinnen und geeignete Auskunftspersonen beiziehen. Darüber ist ein Beschluß zu fassen.
(5)Absatz 5,Die Sitzungen finden in der Regel im Bundeskanzleramt statt, können aber, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch an anderen Orten abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12116342
alte Dokumentnummer
N6199913305U