Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 24.03.1999 — BGBl. II Nr. 91/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.03.1999 BGBl. II Nr. 91/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 91/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Tagesordnung und Unterlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Abgesehen von der Einberufung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, wird die Tagesordnung von der Vorsitzenden festgelegt.
  2. Absatz 2,Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied) bis zu einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich einbringen. Davon sind die übrigen Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Unterlagen sind zu verschicken.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10009148

Dokumentnummer

NOR12116343

alte Dokumentnummer

N6199913306U