Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Tagesordnung und Unterlagen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Abgesehen von der Einberufung gemäß § 1 Abs. 2 wird die Tagesordnung von der Vorsitzenden festgelegt.Abgesehen von der Einberufung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, wird die Tagesordnung von der Vorsitzenden festgelegt.
(2)Absatz 2,Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied) bis zu einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich einbringen. Davon sind die übrigen Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Unterlagen sind zu verschicken.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12116343
alte Dokumentnummer
N6199913306U