Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die IMAG ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2)Absatz 2,Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12116345
alte Dokumentnummer
N6199913308U