Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 24.03.1999 — BGBl. II Nr. 91/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute24.03.1999 BGBl. II Nr. 91/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 91/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ablauf der Sitzungen – Verhandlungsführung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
  2. Absatz 2,Die Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
  3. Absatz 3,Aus dem Kreis der Mitglieder kann die Vorsitzende eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzende kann die Sitzung auch unterbrechen und zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vertagen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10009148

Dokumentnummer

NOR12116346

alte Dokumentnummer

N6199913309U