Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
§ 10.Paragraph 10,
Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 bzw. des Erstattungsbetrages nach § 9 Abs. 1 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, bzw. des Erstattungsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Versicherungsmonaten und Gutschriften im Pensionskonto erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet wurde; ebenso erlischt der Anspruch auf eine Pension auf Grund der diesen Erstattungsbeträgen zugrundeliegenden Versicherungszeiten und Gutschriften im Pensionskonto ohne weiteres Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016
Dokumentnummer
NOR40080211