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Art. 12

Fassungen
ab 26.05.1868 — RGBl. Nr. 49/1868 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute26.05.1868 RGBl. Nr. 49/1868 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1868

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

26.05.1868RGBl. Nr. 49/1868

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17

Text

römisch fünf. In Beziehung auf Begräbnisse.

Artikel 12.

Keine Religionsgemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:

Ziffer eins wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

Ziffer 2 da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden ward, im Umkreis der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021298